Audi kann sein Motoren-Markenzeichen "TDI" nicht europaweit als Marke schützen lassen. Das Luxemburger Gericht bestätigte am Mittwoch eine entsprechende Entscheidung des EU-Harmonisierungsamtes und wies die Klage des Ingolstädter Automobilherstellers und seines Mutterkonzerns Volkswagen zurück.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) sind die Buchstaben "TDI" nicht als Marke, sondern nur als Abkürzung für eine technische Eigenschaft und die Bauart anzusehen. Die Buchstabenkombination habe keine Unterscheidungskraft in der Europäischen Union und weise nicht eindeutig auf einen Audi-Motor hin (Urt. v. 06.06-2011, Rechtssache T-318/09).
Verbraucher würden nicht erkennen, dass das Auto von einem bestimmten Unternehmen stamme, so die Richter. Die Abkürzung stehe allgemein für "Turbo Diesel Injection" oder "Turbo Direct Injection".
Der Automobilhersteller hat nach eigenen Angaben "TDI" bereits in vielen Ländern als Markenzeichen registriert, strebte aber eine EU-einheitliche Regelung an.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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EuG: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3682 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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