Bei "Spinning" dürften die meisten an Fitnesstraining denken. Ob deshalb der Begriff derart an Kennzeichnungskraft verloren hat, dass er markenrechtlich nicht mehr geschützt werden kann, musste nun der EuG entscheiden.
Die amerikanische Gesellschaft Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der Unionswortmarke SPINNING, die im Jahr 2000 für "Audio- und Videokassetten", "Fitnessgeräte" und Dienstleistungen des "Fitnesstraining" eingetragen wurde.
Im Jahr 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke SPINNING für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren "Fitnessgeräte" und die betreffenden Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geworden sei. Dem Antrag gab des EUPIO statt und begründete seine Entscheidung damit, dass dass der Begriff "SPINNING" in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von "Fitnesstraining" geworden sei.
Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs "spinning" als Unionsmarke zu beachten - und zwar nicht nur in Tschechien, sondern in ganz Europa. Mad Dogg Athletics wehrte sich gegen diese Entscheidung und bekam nun vom Gericht der Europäischen Union (EuG) Recht ( Urt. v. 08.11.2018, Az. T-718/16).
Dabei stellte das EuG jedoch zunächst fest, dass die Reichweite der Entscheidung des EUIPO nicht zu beanstanden sei. Denn wird die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so entfaltet die Verordnung über die Unionsmarke im gesamten Unionsgebiet keine Wirkung mehr. Daher war es grundsätzlich richtig, dass das EUIPO ihre Entscheidung auf ganz Europa bezog.
Falsch waren aber die Gründe, die das EUIPO dazu verleiteten, dem Begriff "spinning" ihre Kennzeichnungskraft abzusprechen, so die Richter des EuG. Denn das EUIPO habe bei der Beurteilung, ob der Begriff eine gebräuchliche Bezeichnung darstelle, nur auf die Sichtweise des Endverbrauchers von Fitnessgeräten abgestellt. Maßgeblich sei jedoch auch die Perspektive eines "professionellen Kunden" von Fitnessgeräten, so das EuG. Mad Dogg Athletics habe nachweisen können, dass die Geräte in den weitaus meisten Fällen von professionellen Betreibern von Fitnessstudios erworben werden. Die Entscheidung des EUIPO enthält aber keine Ausführungen zur Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden, sodass das EuG die Entscheidung des EUIPO aufhob.
tik/LTO-Redaktion
EuG zum unionsrechtlichen Markenschutz: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31951 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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