Erfolg für den argentinischen Fußballstar Lionel Messi: Er darf sich seinen Namen als Marke für Sportartikel schützen lassen, so das EuG. Beim Amt für geistiges Eigentum scheint man sich dagegen nicht besonders mit Fußball auszukennen.
Der argentinische Fußballstar Lionel Messi kann sich seinen Namen als Marke für Sportartikel eintragen lassen. Dies entschied am Donnerstag das Gericht erster Instanz der Europäischen Union (EuG) (Urt. v. 26.04.2018, Az. T-554/14). Grund dafür ist vor allem seine Berühmtheit, befanden die Richter.
Lionel Messi ist einer der erfolgreichsten und wohl besten Fußballspieler in der Geschichte seines Sports und verdient damit jedes Jahr Millionen - mit Merchandising vermutlich mehr als über sein bereits fürstliches Salär beim FC Barcelona.
Kein Wunder also, dass er im August 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) seine Marke "Messi" inklusive Markenlogo für Sportartikel schützen lassen wollte. Schließlich dürfte zum Beispiel mit Fußballschuhen unter seinem Namen enorm viel Geld zu machen sein.
EuG: Messi zu berühmt, um verwechselt zu werden
Der Eintragung als Unionsmarke widersprach aber noch im November der Unternehmer Jaime Masferrer Coma, dessen Firma unter der eingetragenen Marke "Massi" ebenfalls Sportartikel verkaufte, allerdings mehr auf den Rad- denn den Fußballsport ausgerichtet. Dennoch gab das EUIPO dem Widerspruch Masferrer Comas statt, da die "dominierenden Elemente" der Marken, die Namen "Messi" und "Massi", einander bildlich wie auch klanglich zu ähnlich seien und so bei einem Teil der Verbraucher zu Verwechslungsgefahr führen könnten. Die Beschwerde Messis dagegen wurde abgewiesen.
So zog der Fußballstar vor das EuG, um sein Recht auf die Messi-Marke einzuklagen. Mit Erfolg: Am Donnerstag gab ihm das Gericht recht und hob die Entscheidung des EUIPO auf. Zwar, so das EuG, teile man die Ansicht, dass die beiden Markennamen einander sehr ähnlich seien. Allerdings implizierte man leichte Zweifel an der Sport-Affinität des EUIPO. Denn dort hätte man erkennen müssen, fanden die Richter, dass Messi über die Grenzen der Fußball-Anhängerschaft hinaus so berühmt sei, dass eine Verwechslung mit einem anderen Namen schwer möglich sei.
Innerhalb der "maßgeblichen Verkehrskreise", wie die Referenzgruppe für Markenrechtsstreitigkeiten heißt, sei Messi als Person des öffentlichen Lebens aus Funk und Fernsehen weithin bekannt. Verbraucher brächten somit den Namen Messi automatisch mit dem Fußballer in Verbindung, insbesondere beim Kauf entsprechender Sportartikel.
mam/LTO-Redaktion
EuG gibt Fußballstar im Markenstreit recht: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28303 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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