Der EuG hat entschieden, dass die Kommission die Finanzierungsgarantie Österreichs gegenüber der BayernLB beim Kauf der Hypo Group Alde Adria zu Recht als staatliche Beihilfe qualifiziert hat.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Garantie, die Österreich der Bayerischen Landesbank (BayernLB) im Rahmen ihrer Umstrukturierung hinsichtlich der Kreditlinien der BayernLB zugunsten der Hypo Group Alpe Adria gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, die jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar war. Die Nichtigkeitsklage Österreichs gegen die Beschlüsse der Kommission wurde daher abgewiesen (Urt. v. 28.01.2016, Az. T-427/12). Mit diesem Prüfsiegel aus Brüssel fürchtet Österreich, für den Milliardenbetrag geradestehen zu müssen.
Die österreichische Finanzgruppe Hypo Group Alpe Adria (HGAA) wurde Ende 2009 von Österreich notverstaatlicht. Bis dahin hielt die BayernLB rund 67 Prozent der Anteile der HGAA. Im Kontext der Verstaatlichung wurden die HGAA-Anteile von den Aktionären zum symbolischen Preis von einem Euro pro Aktionär zu 100 Prozent auf die Republik Österreich übertragen. Im Rahmen des zwischen Österreich und der BayernLB geschlossenen Kaufvertrags verpflichtete sich Letztere dazu, ihre bestehenden Kreditlinien zur konzerninternen Finanzierung in Höhe von 2,6 Milliarden Euro zugunsten der HGAA bis Ende 2013 auf deren Konten zu lassen. Dafür erhielt die BayernLB von Österreich eine Garantie über die Rückzahlung dieser Finanzierung.
Keine Rechtsfehler
Österreich machte geltend, dass es vor der Qualifizierung der gewährten Finanzierungsgarantie als Beihilfe nicht gehört worden sei. Außerdem argumentierte die Republik, dass die EU-Kommission in ihrer Entscheidung nicht begründet habe, warum es sich um eine staatliche Beihilfe handele und warum diese mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sei.
Nach Auffassung Österreichs verstößt die Entscheidung der EU-Kommission auch in mehreren Punkten gegen den EU-Vertrag. Österreich machte etwa das dort verankerte Bailout-Verbot geltend, also ein Verbot der gegenseitigen Schuldenübernahme. Außerdem sei die EU-Kommission nicht zuständig, heißt es in der Klage.
Die Richter befanden, dass die Kommission rechtsfehlerfrei zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Auch die Argumentation, Österreich habe niemals die Absicht gehabt, der BayernLB eine Beihilfe zu gewähren, überzeugte das EuG nicht.
acr/LTO-Redaktion
EuG zu staatlichen Beihilfen: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18293 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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