Zur Sicherstellung des Rechts auf Information und eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu Fernsehübertragungen von Fussballwelt- und Europameisterschaften kann nach einem Urteil des EuG vom Donnerstag ein Mitgliedsstaat die Exklusivübertragung aller Spiele auf einem Bezahlsender verbieten.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass diese Erwägungen die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dann rechtfertigen können, wenn die genannten Wettbewerbe in ihrer Gesamtheit von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind (Urt. v. 17.02.2011, Az. T 385/07, T-55/08 und T-68/08).
FIFA und UEFA hatten entsprechende Entscheidungen der Kommission jedoch mit dem Argument angegriffen, dass erhebliche gesellschaftliche Bedeutung nur einem Teil der Spiele zuzusprechen sei, nicht jedoch pauschal allen Spielen bei diesen Großereignissen.
Das EuG führte nun aus, dass man zwar eine Unterscheidung in "Top-Spiele" (zum Beispiel Spiele der Nationalmannschaft des jeweiligen Landes) und "Normal-Spiele" vornehmen könne. Allerdings lasse sich vor den Turnieren noch nicht genau absehen, welche Spiele "Top-Spiele" würden. Außerdem könnten vermeintliche "Normal-Spiele" ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit wecken, wenn sich ihr Ergebnis auf die Beteiligung an den "Top-Spiele" auswirke. Darüber hinaus ergebe sich aus den Zuschauerzahlen der letzten Welt- und Europameisterschaften für die Kategorie "Normal-Spiele", dass die betreffenden Spiele eine hohe Zahl von Fernsehzuschauern anzogen, darunter viele, die sich normalerweise nicht für Fußball interessieren.
Daher sei es durchaus richtlinienkonform, wenn einzelne Staaten alle Spiele von Welt- und Europameisterschaften als ein "Gesamtereignis von erheblicher Bedeutung" und nicht als Aneinanderreihungen einzelner, in "Top-Spiele" und "Normal-Spiele" aufgeteilter Ereignisse betrachteten, so die Richter.
Durch diese Einordnung werde zwar möglicherweise der Preis der von FIFA und UEFA vergebenen Fernsehrechte beeinträchtigt. Der Handelswert der Rechte würde jedoch nicht entzogen, da keine Verpflichtung zu einer Vergabe zu beliebigen Bedingungen bestehe.
eso/LTO-Redaktion
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EuG: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2568 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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