Vor dem BGH gingg es am Donnerstag um die Fragen, ob Bibliotheken Druckwerke digitalisieren und ihren Lesern zum Ausdruck oder Abspeichern auf Datenträgern anbieten dürfen. Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren aus und legten die Sache dem EuGH vor.
Die Technische Universität Darmstadt hat in ihrer Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet. An diesen haben Nutzer Zugang zu digitalisierten Werken aus dem Bestand der Bibliothek und können beliebige Seiten ausdrucken. Auch das Abspeichern auf einen USB-Stick ist möglich. Hiergegen richtete sich ein Verlag, dessen Buch "Einführung in die neuere Geschichte" ebenfalls in der besagten Bibliothek digitalisiert abrufbar ist.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten die Rechte von Urhebern und Verlagen einschränken, sofern für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.
Im deutschen Urheberrecht ist eine entsprechende Einschränkung in § 52b Urhebergesetz (UrhG) enthalten, welche speziell für elektronische Leseplätze gilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem EuGH nun zur richtlinienkonformen Auslegung drei Fragen vorgelegt (Beschl. v. 20.09.2012, I ZR 69/11).
Vorlagefragen an den EuGH
Es stelle sich die Frage, ob diese Regelung auch dann greift, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber der Bibliothek - hier der Verlag - den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken in elektronischen Leseplätzen zu angemessenen Bedingungen anbietet.
Außerdem fragt der BGH, ob Bibliotheken das Recht haben, sämtliche Druckwerke zu digitalisieren um sie in einem Leseterminal zugänglich zu machen.
Schließlich müsse geklärt werden, ob die zugänglich gemachten Werke ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks abgespeichert werden und mitgenommen werden dürften.
una/LTO-Redaktion
BGH legt EuGH Streit um Urheberrecht vor: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7135 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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