Die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner bei der Grunderwerbsteuer bis zum Jahr 2010 verstößt gegen das Grundgesetz. Die Karlsruher Richter entschieden in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass auch Altfälle nachträglich bessergestellt werden müssen.
Die Privilegierung von Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern lasse sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die der Steuerbefreiung zugrundeliegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gelte daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründe die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht, so dass die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen sei (Beschl. v. 18.07.2012, Az. 1 BvL 16/11).
Geklagt hatten zwei eingetragene Lebenspartner, die im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen hatten, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums übertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die Vorschrift des § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) a. F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält.
Der Erste Senat des BVerfG entschied nun, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.
Enthält Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BVerfG zur Grunderwerbsteuer: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6795 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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