Ein in Bayern inhaftierter Sexualstraftäter ist vor dem EGMR mit einer Beschwerde gegen seine nachträgliche Sicherungsverwahrung gescheitert. Wegen der Behandlung des Mannes gingen die Richter nicht von einer Strafe aus.
Auch für heranwachsende Straftäter kann für die Zeit nach ihrer Haftstrafe eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sie weiterhin als gefährlich gelten. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag (Urt. v. 02.02.2017, Az. 10211/12 und 27505/14). Nach § 1 des deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gelten Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, als Heranwachsende.
Der Beschwerdeführer hatte im Sommer 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin in einem Waldstück im bayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Die Polizei war dem Schreinergesellen erst zwei Jahre später nach aufwendigen Ermittlungen mit Massengentests auf die Spur gekommen. Er erhielt die maximale Jugendstrafe von zehn Jahren. In Freiheit kam der Mann jedoch bis heute nicht: Gutachter attestierten ihm eine sexuell-sadistische Störung, die Gerichte ordneten daraufhin nachträglich eine Sicherungsverwahrung an - bundesweit zum ersten Mal bei einem Jugendstraftäter. Der Mann wehrt sich seitdem vor den Gerichten gegen seine Unterbringung. Eine therapeutische Behandlung lehnt er ab.
Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine weitere Inhaftierung rechtfertige, hieß es nun aus Straßburg. Außerdem sei er seit 2013 in einer Einrichtung mit passendem therapeutischen Angebot untergebracht. Seine Sicherungsverwahrung stelle sich seit diesem Zeitpunkt also auch nicht als unzulässige Strafe dar. Für die Zeit davor hatte sich die Bundesregierung freiwillig zur Zahlung einer Entschädigung bereit erklärt. Eine Entschädigungs-Klage gegen das Land Bayern wurde im Juli 2016 vom Landgericht Regensburg abgelehnt.
dpa/una/LTO-Redaktion
EGMR zu heranwachsendem Täter: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21994 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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