Der EGMR hat Beschwerden von Günther Jauch und seiner Frau als unzulässig abgeschmettert. Das Paar hatte nach der Veröffentlichung von Fotos seiner Hochzeit erfolglos Schadensersatz gefordert.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Beschwerden von Günter Jauch und seiner Ehefrau Dorothea gegen Deutschland für unzulässig erklärt. Der Gerichtshof gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerden offensichtlich unbegründet waren (Entscheidung v. 16.6.2016, Bescherdenummern 68273/10 und 34194/11).
Das Ehepaar hatte die Veröffentlichung eines Fotos ihrer Hochzeit im Jahr 2006 in einer Reportage der Illustrierten Bunte moniert, das die Braut vor der Trauungszeremonie zeigt. In den Verfahren vor den deutschen Gerichten machten die Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch geltend und forderten – im Fall von Frau Sihler-Jauch – eine Lizenzzahlung für die Veröffentlichung des Fotos. Beide Forderungen lehnten die deutschen Gerichte in letzter Instanz ab.
Vor dem EGMR machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Veröffentlichung des Fotos und der detaillierten Reportage über ihre Hochzeit insbesondere ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt habe.
Gutes Zeugnis für die deutschen Gerichte
Das sieht der EGMR anders. Und legt in seiner Entscheidung vom Donnerstag dar, dass Günther Jauch ein sehr bekannter Journalist und Fernsehmoderator sei. Für die Hochzeitszeremonie habe das Paar eine Kirche in ihrer Heimatstadt Potsdam ausgewählt mit anschließender Feier in der Orangerie Sanssouci – beides wohlbekannte Touristenattraktionen, wie der EGMR ausführte. 180 Gäste seien geladen gewesen – inklusive Oberbürgermeister.
Das Paar hatte darum gebeten, keine Fotos zu machen. Die Bunte habe sich nicht an diese Bitte gehalten und sogar einige Bilder veröffentlicht, darunter eines von der Braut kurz vor der Zeremonie. Thea Jauch hatte daraufhin 250.000 Euro Lizenzgebühr für das Foto sowie 25.000 Euro Schadensersatz vor deutschen Gerichten gefordert. Sie war vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit beiden Forderungen gescheitert (Az. 7 U 11/08).
Die siebte Kammer des EGMR bescheinigte dem OLG nun, die widerstreitenden Interessen sehr genau abgewogen zu haben. Im Hinblick auf die TV-Präsenz von Jauch habe das Interesse an der Veröffentlichung nach Art. 10 EMRK das Interesse an der Privatsphäre nach Art. 8 überwogen. Die deutschen Gerichte hätten die Bedeutung von Jauch als Fernsehmoderator detailliert dargelegt und abgewogen, welche Öffentlichkeit sich daraus für seine Frau ableite. An den Entscheidungen sei nichts "Unvernünftiges" zu finden. Im Übrigen seien die Inhalte der Berichterstattung selbst, die insgesamt nur vorteilhaft für das Paar gewesen seien, durch die Beschwerdeführer überhaupt nicht moniert worden.
Die Entscheidung des EGMR war nur eine über die Zulässigkeit, die Beschwerde von Jauch und Sihler-Jauch wurde für unzulässig erklärt. Sie ist rechtskräftig. Der Gerichtshof hat in diesem Fall kein Urteil in der Sache ("on the merits") gefällt. In Urteilen, die in der Sache ergehen – gefällt von einer Kammer oder der Großen Kammer bzw. in Wiederholungsfällen auch von einem Ausschuss mit drei Richtern –, würde der Gerichtshof feststellen, dass die Beschwerde zulässig ist und dann entscheiden, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt oder nicht.
Kammerurteile sind nach Verkündung zunächst nicht rechtskräftig, da die Parteien drei Monate lang die Möglichkeit haben, die Verweisung des Falls an die Große Kammer zu beantragen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung, wie im Fall Jauch, ist dagegen endgültig.
Tanja Podolski, Ehepaar Jauch unterliegt vor dem EGMR: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19686 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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