Der Deutsche Richterbund hat sich dafür ausgesprochen, Schwarzfahren weiterhin strafrechtlich zu ahnden, den Tatbestand aber einzuschränken. Strafbar soll nur noch sein, wer sich Kontrollen aktiv entzieht.
Wer nur still dasitzt und hofft, nicht kontrolliert zu werden, macht sich nicht strafbar - so jedenfalls, wenn es nach dem Deutschen Richterbund (DRB) ginge. Der sprach sich am Dienstag in Berlin dafür aus, die Strafbarkeit für Schwarzfahren zwar beizubehalten, den Tatbestand aber einzuschränken.
Um die Strafbarkeit des Schwarzfahrens wird seit längerem rege diskutiert. Kritiker monieren vor allem, dass dadurch sozial Achwächere im Wege von Ersatzfreiheitsstrafen unnötig ins Gefängnis gebracht würden. Zudem koste die Inanspruchnahme der Justiz den Steuerzahler zu viel Geld.
De lege lata wird nach § 265a wegen Erschleichens von Leistungen bestraft, "(w)er (...) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Dem ist nichts darüber zu entnehmen, dass derjenige die Entdeckung aktiv behindern müsste.
DRB: Verkehrsbetriebe müssen Zugangskontrollen schaffen
Genau das fordert aber nun der Richterbund: "Mit seinem Reformmodell hält der DRB an der Strafbarkeit des Schwarzfahrens fest, will den Tatbestand aber auf Fälle strafwürdigen Unrechts beschränken", so Präsidiumsmitglied Barbara Stockinger. Strafwürdig ist in den Augen des größten Berufsverbandes von Richtern und Staatsanwälten in Deutschland nur, "(w)er technische Kontrollen durch Fahrkartenlesegeräte unterläuft oder sich Kontrollen durch das Personal entzieht". Für alles andere seien zivilrechtliche Ansprüche vollkommen ausreichend.
Sofern argumentiert werde, ohne strafrechtlichen Tatbestand dürften Fahrkartenkontrolleure Schwarzfahrer nicht mehr festhalten, gehe dies fehl. Dazu verweist der DRB auf § 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch zum Zwecke der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ein Festnahmerecht ermöglicht.
Mit seinem Vorschlag knüpft der DRB nach eigenen Angaben "an die Ursprungsidee des im vorigen Jahrhundert eingeführten § 265a StGB an, nach der die schlichte Inanspruchnahme einer Leistung ohne ein manipulatives Verhalten nicht strafbar sein sollte". Nun seien vor allem die Verkehrsbetriebe gefordert, mehr gegen Prävention gegen Schwarzfahren zu betreiben, etwa mit wirksamen Zugangskontrollen.
mam/LTO-Redaktion
Tatbestand nur einschränken: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31913 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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