Eine Promotion ist erst mit Aushändigung der Verleihungsurkunde abgeschlossen. Dies entschied das ArbG Gießen am Freitag und wies die Klage einer Sprachwissenschaftlerin ab. Sie war von der Universität Marburg wegen der fehlenden Doktorwürde lediglich befristet beschäftigt worden.
Die 37-Jährige hielt die Befristung für ungültig. Sie hätte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ihre Doktorarbeit bestanden und auch verteidigt gehabt. Die Universität Marburg hielt die Frau hingegen nicht für promoviert, da ihr noch keine Urkunde verliehen worden war.
Das Arbeitsgericht (ArbG) folgte der Ansicht der Universität. "Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen vor und nach der Promotion", sagte der zuständige Richter Hans Rühle. Die Klägerin habe sich noch im Promotionsverfahren und somit vor der Promotion befunden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
ArbG Gießen zur Befristung: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7208 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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