Dürfen diakonische Einrichtungen bestreikt werden? Mit dieser Frage setzt sich am Donnerstag nächster Woche das LAG Hamm auseinander. Es verhandelt die Berufung der Gewerkschaft Ver.di gegen eine Entscheidung des ArbG Bielefeld, das Streikmaßnahmen gegen die Evangelische Kirche als rechtswidrig beurteilt hatte.
Die Gewerkschaft Ver.di hatte im August 2008 den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt.
Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtet sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen beim Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld erhobene Klage.
Das ArbG Bielefeld hatte die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirche, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen verurteilt.
Das Gericht war der Ansicht, die angekündigten Streikmaßnahmen seien rechtswidrig, weil sie dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegenstünden. Ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen widerspreche auch dem Gebot der Wahrung der Arbeitskampfparität. Einem Streik könnten die Kirchen nicht mit einer Aussperrung begegnen, da dies mit den Grundsätzen der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre nicht zu vereinbaren sei. Schließlich hätten die Kirchen mit der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien den sogenannten dritten Weg beschritten, der ein freies Aushandeln von Tarifverträgen als Regelungssystem ersetze.
Gegen dieses Urteil hat die Gewerkschaft Ver.di Berufung eingelegt.
Diakonie vs. Ver.di: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2268 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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