Bei datenschutzrechtlichen Kontrollen fallen häufig Unternehmen auf, die Verkehrsdaten länger als zulässig speichern. Oftmals werden die gesetzlichen Regelungen zu weit ausgelegt. Daher hat die Bundesnetzagentur zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar einen Katalog zur einheitlichen Auslegung des TKG vorgestellt.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) beinhaltet Regeln über die Speicherung von Verkehrsdaten, diese seien jedoch auslegungsbedürftig. Mit dem neuen Leitfaden werde ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen, so Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Zusammen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) stellte er die neuen Leitlinien vergangenen Donnerstag in Hamburg vor.
Mit der Speicherung von Verkehrsdaten werden gleichzeitig Informationen darüber, wer wann mit wem telefoniert hat, festgehalten. In der Praxis bereiten die Regelungen des TKG offenbar häufig Auslegungsprobleme, hier soll nun der veröffentlichte Leitfaden ansetzen. So sieht § 97 Abs. 3 S. 2 TGK für Verkehrsdaten über entgeltpflichtige Telefonanrufe zwar einen zulässigen Speicherungszeitraum von bis zu sechs Monaten vor, tatsächlich sollen aber bereits drei Monate ausreichen.
una/LTO-Redaktion
Bundesnetzagentur und -Datenschutzbeauftragter: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7237 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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