Die Stadt Potsdam und das Land Brandenburg hatten es noch abgelehnt, nun haben die Leipziger Richter entschieden, dass der Gründung eines monoedukativen Gymnasiums grundsätzlich nichts im Wege steht.
Die Errichtung eines reinen Jungengymnasiums als private Ersatzschule ist in Deutschland zulässig. Solange sichergestellt ist, dass in solchen Schulen die Gleichberechtigung von Mann und Frau als Wert vermittelt wird, sei die Gründung durch die Privatschulfreiheit gedeckt, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch in Leipzig (Urt. v. 30.01.2013, Az. 6 C.12).
Die obersten deutschen Verwaltungsrichter machten damit den Weg frei für die umstrittene Gründung eines Jungengymnasiums in Potsdam, das der katholischen Laienorganisation Opus Dei nahesteht. Die Stadt und das Land Brandenburg hatten das Vorhaben abgelehnt, scheiterten jetzt aber in dritter und letzter Instanz.
una/dpa/LTO-Redaktion
BVerwG zu Ersatzschule: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8070 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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