Für die Rechtsansprüche der Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Krankheits- und Pflegefall besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Nach einem Urteil des BVerwG vom Donnerstag ist die bisherige Praxis, die Heilfürsorgeleistungen auf Grund von Verwaltungsvorschriften zu gewähren, verfassungswidrig.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erfordert es der verfassungsrechtliche Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Bereich der Heilfürsorge der Bundespolizei zumindest die tragenden Strukturprinzipien und die wesentlichen Einschränkungen des Heilfürsorgerechts selbst regelt.
Der grundsätzliche Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen und deren Umfang bestimme die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz sowie die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit seien hochrangige Schutzgüter. Die Ausgestaltung des Heilfürsorgerechts könne daher nicht im Wesentlichen durch rein interne Verwaltungsvorschriften erfolgen. Sie obliege vielmehr dem Gesetzgeber. Trotz dieses Mangels sei für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Heilfürsorgevorschriften auszugehen, so die Leipziger Richter. (Urt. v. 12.09.2013, Az. 5 C 33.12).
Geklagt hatte ein im Dienst der Bundespolizei stehender Polizeihauptmeister, der die Übernahme der Kosten einer ärztlichen Behandlung einschließlich des dafür eingesetzten Medizinprodukts beantragte. Sein Dienstherr lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Heilfürsorgevorschriften ließen dies nicht zu.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zu kranken Bundespolizisten: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9560 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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