Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde können nach dem Heilpraktikergesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Nach dem Heilpraktikergesetz besteht ein Anspruch auf eine Erlaubnis, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegt. Die Blindheit der Klägerin begründet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keinen solchen Versagungsgrund. Zwar könne sie Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verblieben daneben aber Bereiche, auf denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein könne. Dazu gehöre insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren ließen.
Somit sei es unverhältnismäßig, der blinden Frau die Heilpraktikererlaubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen. Dies folge sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Dem Gesundheitsschutzes der Bevölkerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin die Erlaubnis erst nach einer ergänzenden Prüfung erlangen könne, in der sie nachweisen müsse, dass von ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin keine Gefahren zu erwarten sind (Urt. v. 13.12.2012, Az. 3 C 26.11).
Geklagt hatte eine blinde Frau, deren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit der Begründung abgelehnt worden war, dass ihr aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung fehle, den Beruf auszuüben.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zur Heilkunde: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7780 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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