Das OVG Berlin-Brandenburg wollte den Streit zwischen ProSieben und der Medienaufsicht bei sich enden lassen, eine Revision sollte es nicht mehr geben. Das BVerwG wurde angerufen und hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gunsten von ProSieben entschieden, wie am Freitag bekannt wurde. Das Verfahren über Werbeentgeltabschöpfung geht in die nächste Runde.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass in dem Verfahren der ProSieben AG gegen die Medienaufsicht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen ist (Beschl. v. 01.07.2011, Az. 6 B 11.11). Das Revisionsverfahren könne zur bisher nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts zur Werbeentgeltabschöpfung stelle.
Ende letzten Jahres hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) bestätigt, dass ProSieben Werbeeinnahmen an die Medienaufsicht abführen müsse. Die Medienaufsicht hatte mit zwei Bescheiden Auskunft und später geschätzte Werbeeinkünfte für Beiträge mit dem Titel "Bimmel-Bingo" in der Sendung "TV total" verlangt.
Die Vorinstanz, das VG Berlin (VG), hatte verfassungsrechtliche Bedenken an den so genannten "Werbeentgeltabschöpfungsregeln" des Landesrundfunkrechts und legte dem Bundesverfassungsgericht vor. Der Normenkontrollantrag wurde jedoch als unzulässig zurückgewiesen, weil das VG nicht überzeugend die Verfassungswidrigkeit der Normen geschildert hätte.
Das OVG entschied, ohne die Revision zuzulassen. Nach Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Verfahren jetzt als Revisionsverfahren bei dem BVerwG weitergeführt.
ssc/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3897 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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