Das BVerwG hat in einem Urteil von Mittwoch entschieden, dass ein Zivildienstleistender, der zu Hause bei seinen Eltern wohnt, nicht verlangen kann, dass die Mietkosten für sein Jugendzimmer vom Bundesamt für Zivildienst übernommen werden.
Der Kläger war Anfang August 2005 mit Wirkung zum 1. September zum Zivildienst berufen worden. Ende August 2005 hatte er mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers geschlossen, welches er bis dahin bereits ununterbrochen bewohnt hatte. Die ihm hierfür nun aufgrund des Mietvertrages entstandenen Kosten verlangte er erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies seine auf Zahlung gerichtete Klage nun ab.
Die Richter des 6. Senates begründeten ihr Urteil damit, dass Zivildienstleistende genau wie auch Wehrpflichtige lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen und unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft hätten (§ 4 Abs. 1 und 2 des Wehrsoldgesetzes). Die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme einer Unterkunft sei hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (Urt. v. 26.01.2011, Az. 6 C 1.10 – Urteil noch nicht veröffentlicht).
mbr/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2419 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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