Intensive Kontakte zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation können der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung entgegenstehen. Dies entschied das BVerwG am Dienstag.
Nach der Altfallregelung kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer keine Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat und diese auch nicht unterstützt (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
Wenn der Ausländer persönliche Kontakte von hinreichender Intensität zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation unterhalte und um die Einbindung dieser Personen in eine terroristische Organisation wisse oder hätte wissen müssen, spreche eine Vermutung dafür, dass er selbst Bezüge zu dieser Organisation hat, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Gelinge es ihm in einem solchen Fall nicht, die sich aus seinem Verhalten ergebende Vermutung zu widerlegen, könne nicht von einer tatsächlichen Integration ausgegangen werden, wie sie das Bleiberecht voraussetzt. Für den Ausschluss reiche auch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten aus, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers fehlt (Az.1 C 19.09).
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, kam 1997 nach Deutschland und wurde hier als Flüchtling anerkannt. Nach dem Widerruf dieser Anerkennung endete auch sein befristeter Aufenthaltstitel im Oktober 2005. Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung lehnte die Stadt München im September 2007 u.a. deshalb ab, weil der Kläger Bezüge zu der terroristischen Organisation "Ansar al-Islam" habe.
Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht selbst abschließend entscheiden, ob die vom Kläger eingeräumten Kontakte zu der vom Berufungsgericht als terroristisch eingestuften Organisation "Ansar al-Islam" der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Es gab dem Berufungsgericht daher auf, aufzuklären, ob dem Kläger schon damals die Einbindung dieser Personen in eine terroristische Organisation bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1800 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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