Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.
Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der übergangene Bewerber verlangte von seinem Dienstherrn daraufhin erfolglos Schadensersatz.
Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der Klage mit Urteil vom 26. Januar 2012 (Az. 2 A 7.09) nun stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Beamten so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist verletzt worden, urteilten die Leipziger Urteil. Der Dienstherr habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben.
Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setze nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich und zeitnah mitgeteilt werden.
Schließlich dürfe der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber – anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird
plö/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Vorsitz am 2. BGH-Strafsenat: Showdown in Karlsruhe
BVerwG zur Apotheker-Versandhandelserlaubnis: Konkurrentenklage nur ausnahmsweise zulässig
BVerwG: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung von Postbeamten
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5419 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag