BVerwG: Baurechtliche Zulässigkeit einer IKEA-Filiale

von sh/LTO-Redaktion

16.12.2010

Das im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg enthaltene Kongruenzgebot bezüglich der Verkauffläche von Einzelhandelsgroßprojekten stellt trotz seiner Fassung als Soll-Vorschrift ein Ziel der Raumordnung im Sinne des Raumordnungsgesetzes dar und somit eine verbindliche Vorgabe für raumbedeutsame Planungen. Das geht aus einem Urteil des BVerwG vom Donnerstag hervor.

Gegenstand des Rechtsstreits war die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines autobahnnah geplanten Ansiedlungsvorhabens der Möbelmarktkette IKEA im Gemeindegebiet der klagenden Stadt Rastatt. Diese ist raumordnerisch als Mittelzentrum festgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte bindend festgestellt, dass das Kongruenzgebot verletzt ist, weil der Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Stadt wesentlich überschreitet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied, dass landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen können. Dies gelte dann, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist.

Insoweit unterscheide sich eine Soll-Vorschrift nicht von landesplanerischen Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Soll-Vorschriften, die dem nachgeordneten Planungsträger einen eigenen Spielraum bei der Abwägung einräumen würden, seien dagegen unzulässig. Die Revisionen der Stadt und der Beigeladenen blieben in diesem Punkt erfolglos.

Nach Ansicht der Richter hatte der VGH jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Vorhaben auch nicht im Wege des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz zulässig ist. Eine Abweichung vom Zentrale-Orte-Prinzip, insbesondere vom Kongruenzgebot führe laut BVerwG nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der dem Plan zugrunde gelegten Planungskonzeption. Bei der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, komme es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das BVerwG verwies die Sache insoweit zu einer möglicherweise erforderlichen weiteren Sachverhaltsklärung zurück an den VGH (Urt. v. 16.12.2010, Az. 4 C 8.10).

Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2173 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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