Der Ruhestand war einem ehemaligen Richter wohl zu langweilig. Kurz nach seiner Pension trat er als zugelassener Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht auf. Dies beeinträchtige aber dienstliche Interessen, so das BVerwG.
Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 04.05.2017, Az. 2 C 45.16).
Der klagende Jurist wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.
Gegen diese Untersagungsverfügung klagte der Anwalt vor dem Verwaltungsgericht. Die Verwaltungsrichter hoben daraufhin die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 auf. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden, begründeten die sie ihre Entscheidung. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.
BVerwG: Rechtssachen könnten in ungebührlicher Weise gefördert werden
Dieser Teilerfolg reichte dem Richter a.D. nicht. Die eingelegte Sprungrevision zum BVerwG brachte ihn allerdings kaum weiter. Die Leipziger Richter sehen in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergesetzes verweisen, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angegriffene Untersagungsverfügung. Danach sei die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt würden.
Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht sei geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten, so die Richter.
Dies gelte indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden könne demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot dürfe dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch "of counsel"-Tätigkeiten ergehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das BVerwG aufgehoben.
mgö/LTO-Redaktion
BVerwG zur Karenzzeit bei früherem Dienstgericht: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22836 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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