Am städtischen Verbot von Kutschen in weiten Teilen der Altstadt ist nicht mehr zu rütteln. Die Leipziger Richter schlossen sich der Vorinstanz an, so dass in Rothenburg Touristen das romantische Verkehrsmittel auch weiterhin nur von außerhalb der Stadtmauern aus und nur auf bestimmten Routen nutzen können.
In der am Mittwoch von der Stadt Rothenburg veröffentlichten Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Antrag eines Kutschenbetreibers auf Zulassung einer Revision ab. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fall keineswegs die grundsätzliche Bedeutung habe, die der Kutschenbetreiber dem Rechtsstreit beimesse.
Der Kläger wollte klären lassen, ob Kutschfahrten in touristisch interessanten Altstädten eingeschränkt werden dürfen.
Die Stadt Rothenburg hatte die Kutschen im Jahr 2009 vor die Stadtmauern verbannt. Nur dort dürfen sie auf Touristen warten. Fahrten in der Altstadt sind nur noch auf einer festgelegten Route möglich. Nach Ansicht der Pferdekutschenbetreiber sind die Fahrten damit für Rothenburg-Besucher unattraktiv geworden.
Auslöser für das Droschkenverbot war der qualvolle Tod eines Kutschpferdes vor den Augen von Touristen im August 2009. Um einen weiteren Imageschaden Rothenburgs durch negative Schlagzeilen zu verhindern, hatte sich die Stadt seinerzeit für diese einschneidende Maßnahme entschieden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3097 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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