Sonntagsarbeit kann nur ausnahmsweise von den Behörden bewilligt werden. Das Versprechen, Kunden am Tag der Bestellung zu beliefern, ist keine solche Ausnahme, so das BVerwG im Fall von Amazon.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der Sonntagsarbeit in der Weihnachtszeit beim US-Versandhändler Amazon eine Absage erteilt (Urt. v. 27.01.2021, Az. 8 C 3.20). Das Gericht in Leipzig bestätigte am Mittwoch ein vorheriges Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster, das eine Bewilligung der Sonntagsarbeit gekippt hatte.
Amazon hatte 2015 für mehrere seiner Logistikzentren Sonntagsarbeit im Advent beantragt - und das mit den erhöhten Bestellungen im Weihnachtsgeschäft begründet. In dem Fall, der jetzt das BVerwG beschäftigte, ging es um das Versandlager in Rheinberg in Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Arbeit an zwei Sonntagen genehmigt. Dagegen hatte Verdi geklagt. Die Gewerkschaft setzt sich für den Erhalt des vom Grundgesetz besonders geschützten arbeitsfreien Sonntags ein.
Sonntagsarbeit kann laut Arbeitszeitgesetz nur dann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)). "Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein", entschied nun das BVerwG.
Genau das sei bei Amazon aber der Fall gewesen. Das OVG in Münster hatte festgestellt, dass der Versandhändler die Bestellungen mit kurzfristigen Lieferversprechen ("Same Day Delivery") selbst angekurbelt hatte. Damit hätten nicht "besondere Verhältnisse von außen" auf das Unternehmen eingewirkt, so die Leipziger Richter. Die Bewilligung der Sonntagsarbeit sei deshalb rechtswidrig. Ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann, entschied das Gericht nicht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44112 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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