Ein Verein ist mit dem Vorhaben gescheitert, die umstrittene Weisung des damaligen Bundesjustizministers Heiko Maas in der Affäre um die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org zu erlangen. Das BVerwG lehnte einen Auskunftsanspruch ab.
Die Affäre um die Ermittlungen gegen das Internet-Portal Netzpolitik.org haben 2015 für viel Wirbel gesorgt und den - mittlerweile verstorbenen - Generalbundesanwalt (GBA) Harald Range damals seinen Job gekostet. Auch der damalige Bundesjustiz- und heutige Außenminister Heiko Maas war darin verwickelt, weil er eine Weisung an Range erteilt haben sollte, das Verfahren wegen Landesverrats gegen die Journalisten einzustellen. Nun hatte der Verein Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit (DGIF) zum Ziel gesetzt, diese Weisung vom Büro des GBA einzufordern.
Als das Auskunftsbegehren, im Jahr 2015 kurz nach den Geschehnissen eingereicht, einen Monat lang unbeantwortet blieb, zog der Verein mit einer Untätigkeitsklage vor die Verwaltungsgerichte. Dort verlor man allerdings, wie im Februar diesen Jahres auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dessen Urteil nun veröffentlicht wurde. Dieses bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die DGIF weder auf einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) noch auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen könne (Urt. v. 28.02.2019, Az. 7 C 23.17).
Der Informationsanspruch nach dem IFG, argumentierte der 7. Senat, richte sich nur gegen Behörden des Bundes und sonstige Organe des Bundes, sofern sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Genau hier liegt das Problem des Falls.
GBA ist keine Behörde
Denn nach Ansicht der Verwaltungsrichter ist die Generalbundesanwaltschaft ein Organ der Rechtspflege und eben keine Behörde im funktionellen Sinn, an deren Begriff der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anknüpft. Zwar sei die Staatsanwaltschaft "unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung Teil der Exekutive", so das BVerwG, doch übe sie keine gewöhnliche Verwaltungstätigkeit aus und sei aus diesem Grund auch aus dem normalen Verwaltungsapparat herausgelöst und organisatorisch bei den Gerichten angesiedelt.
Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die Weisung oder der Vermerk zu den Ermittlungsakten genommen worden sei oder ob die begehrte Weisung des Justizministers rechtswidrig gewesen sei. Allenfalls "wenn ein Akt 'ultra vires' ohne jeden Bezug zur Aufsicht und Leitung (...) in Rede steht, mag eine andere Beurteilung geboten sein", befand der Senat.
Verein für Informationsfreiheit ist kein Presseorgan
Weiterhin stellte das BVerwG fest, dass die DGIF sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch als Ausfluss der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) berufen könne. Schließlich sei bei dem Verein kein Bezug zur Presse zu erkennen, da es ihm ausweislich seiner Satzung um die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Förderung der Informationsfreiheit gehe. Somit sei er gar kein Grundrechtsträger der Pressefreiheit.
Dabei betonte man, dass gleichwohl nicht jegliche Kontrolle über die Strafrechtspflege versanden müsse. Vielmehr stehe als Auskunftsanspruch § 475 der Strafprozessordnung (StPO) zur Verfügung, der "ein hinreichendes Informationszugangsniveau" gewährleiste. Dieser war allerdings vom dafür zuständigen Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2017 (Az. 1 BGs 461/17) bereits abgelehnt worden.
mam/LTO-Redaktion
BVerwG lehnt Auskunftsanspruch ab: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35523 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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