Inländische Apotheken dürfen ihre Kunden nicht mit kostenlosen Kuschelsocken oder Geschenkpapier als Beigabe locken. Apotheken im EU-Ausland dürfen das schon, doch unverhältnismäßig sei die Preisbindung deshalb nicht, so das BVerwG.
Inländische Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Geschenke machen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag und wies die Klage einer Apotheke ab, die mit Gutscheinen warb, die bei der Abgabe eines Rezepts gegen eine Rolle Geschenkpapier oder Kuschelsocken eingelöst werden konnten (Urt. v. 09.07.2020, Az. 3 C 20.18).
Die zuständige Apothekenkammer hatte der Apotheke das Vorgehen im April 2014 durch Ordnungsverfügung untersagt. Zur Begründung verwies die Kammer auf ihre Berufsordnung, die es den Apothekern verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG wies die Revision der klagenden Apotheke nun zurück. Die Gutscheine verstoßen laut Gericht gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung aus § 78 des Arzneimittelgesetzes, wonach insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist.
Preisbindung ist deutschen Apotheken weiter zumutbar
Die Leipziger Richter rekurrierten dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dieser hatte im Oktober 2016 entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneien in Deutschland eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Das Luxemburger Urteil betraf jedoch unmittelbar nur ausländische Internet-Apotheken, allen voran DocMorris.
Konsequenz der EuGH-Entscheidung ist, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht mehr auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar ist. Ausländische Apotheken können also auch bei Versand nach Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren.
Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit der inländischen Apotheken, für die die Preisbindung weiterhin gilt, erkannte das BVerwG jedoch nicht. Die Regelungen zur Preisbindung dienten vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls, hieß es. Sie sei geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Die Preisbindung sei trotz ihrer Nichtgeltung für Apotheken im Ausland verhältnismäßig. "Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar", so das Gericht in einer Mitteilung.
Zu einem ähnlichen Schluss kam auch der Bundesgerichtshof (BGH) Im Juni 2019. Damals entschied der BGH auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen zwei Apothekeninhaber, dass diese ihren Kunden keine Brötchen-Gutscheine aushändigen dürfen.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt Preisbindung: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42166 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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