Ein Hersteller von Dönerspießen muss diese vom Markt nehmen, wenn sie mit Salmonellen kontaminiert sind. Ein Hinweis darauf, dass das Fleisch vor dem Verzehr durchgegart werden muss, ändert daran nichts, urteilte das BVerwG.
Ein Lebensmittelunternehmen muss bereits in den Verkehr gebrachte und mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße zurücknehmen. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch entschied, kommt es nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte (Urt. v. 14.10.2020, Az. 3 C 10.19).
Auf den Hinweis darauf hatte das klagende Unternehmen sich berufen. Es stellt die Spieße her und liefert sie sie in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" versehen. Nach dem Hygienekonzept des Unternehmens werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht. Für den Fall, dass dabei Salmonellen festgestellt werden, sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen - eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept aber nicht vor.
Zwingende Rücknahme bei Salmonellenbefall
Das monierte nach einer Betriebskontrolle das Landratsamt Augsburg. Mit Salmonellen kontaminierte Erzeugnisse müssten vom Markt genommen werden, so die Behörden. Das Unternehmen sah das jedoch anders. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht sei, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.
Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass es nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies im Hygienekonzept vorzuschreiben, statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dagegen wies die Klage später ab.
Vor dem BVerwG unterlag das Unternehmen nun ebenfalls. In den Fleischzubereitungen dürften keine Salmonellen nachweisbar sein, so die Leipziger Richter. "Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Ein Hinweis darauf, dass die Spieße vor dem Verzehr durchzugaren seien, ändere daran nichts.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zu Salmonellen in Dönerspießen: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43105 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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