Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte haben keinen Anspruch auf Kindererziehungszuschläge, entschied das BVerwG. Die ihnen zustehende Mindestversorgung schließe eine zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verstößt es weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, pensionierten Beamten keine zusätzlichen kinderbezogenen Leistungen zu gewähren. Dies gelte auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) im Jahr 2009.
Nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren wurde die klagende Bundesbeamtin 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie machte anschließend zusätzlich zu ihrer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend.
Zu Unrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.06.2016, Az. 2 C 17.14). Aufgrund der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerten Alimentationspflicht sei der Beamtin zwar ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt zu gewähren. Die pauschal gewährte Versorgung in Fällen dauerhafter Dienstunfähigkeit schließe jedoch eine zusätzliche Bewilligung kinderbezogener Leistungen aus. Die Mindestversorgung nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren sei deutlich höher, als es das tatsächlich verdiente Ruhegehalt einschließlich der begehrten Zuschläge wäre. Dies schließe auch eine mittelbare Entgeltdiskriminierung nach Unionsrecht aus, so das BVerwG.
nas/LTO-Redaktion
BVerwG zu beamtenrechtlicher Mindestversorgung: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19776 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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