Zwei Mal hat das BVerwG über Informationsanträge entschieden und zwei Mal war es das Bundeswirtschaftsministerium, das die Auskunft verweigert hat. Zumindest in einem Fall steht nun fest, dass das nicht rechtens war.
Gleich zwei Mal hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Dienstag in Sachen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entschieden. In einem Fall entschieden die höchsten Verwaltungsrichter, dass über den Zugang zu Förderungsunterlagen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) in Bezug auf eine Werft das zuständige Oberverwaltungsgericht neu verhandeln muss (Urt. v. 15.12.2020, Az. 10 C 25.19). Im zweiten Fall urteilten sie, dass der Informationszugang nach dem IFG nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich sein kann, weil ein Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt (Urt. v. 15.12.2020, Az.10 C 24.19).
Im Fall der Werftenförderung hatte die ehemalige Hauptgesellschafterin der Werft geklagt, da ihr vom BMWi der Zugang zu verschiedenen Sitzungsprotokollen über Förderungsentscheidungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern versagt wurde. Ebenfalls versagt wurde der Zugang zu Papieren, die die mit der Abwicklung der Werftenförderung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitet hatte.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, woraufhin die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und das Land Mecklenburg-Vorpommern als Beigeladene gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg Revision einlegte. Diese führte nun zur Zurückverweisung an das OVG.
Interessenlage noch unklar
Laut Pressemitteilung des BVerwG kann sich die BRD als Beklagte nicht auf das Berufsgeheimnis des Wirtschaftsprüfers berufen. Zudem würde keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf die begehrten Unterlagen bestehen.
Allerdings mangele es bisher an der tatsächlichen Feststellung, ob mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Vertraulichkeitsabrede getroffen wurde. Ebenfalls unklar sei, ob Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder auch ein öffentliches Interesse an einer vertraulichen Behandlung rechtfertigen würden. Daher müsse sich das OVG erneut mit dem Fall auseinandersetzen.
Rechtsmissbrauch nur in Extremfällen
Auch im zweiten Urteil hatten sich die Leipziger Richter mit einem Auskunftsersuchen an das BMWi auseinandersetzen müssen. Dieses verweigerte den Antrag des Klägers, der mehr als 140 Anträge nach dem IFG zu dem Förderprogramm für die Luftforschung gestellt habe. Hinzu gekommen seien außerdem rund 150 Dienstbeschwerden. Das bewertete das Ministerium als rechtsmissbräuchliches Verhalten und lehnte die Anträge ab.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellte daraufhin fest, dass einem Antrag durchaus der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könne. Das IFG selbst enthalte jedoch keine Missbrauchsklausel. Rechtsmissbrauch sei nur in Extremfällen anzunehmen, ein solcher liege hier nicht vor. Das BVerwG teilte nun diese Auffassung: Laut Pressemitteilung des Gerichts kann Rechtsmissbrauch nur vorliegen, wenn festgestellt wird, dass es "einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht". Das OVG jedoch hätte allerdings festgestellt, dass ein sachliches Informationsinteresse bestünde.
pdi/LTO-Redaktion
Informationsfreiheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43746 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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