Viele Klagen reichte die Deutsche Umwelthilfe Klagen im Rahmen der VW-Abgasaffäre ein, vor dem BVerwG war sie nun erfolgreich. Sie erhält Zugang zu den Unterlagen über die Messungen des CO2-Ausstoßes, die VW vertraulich an das BMVI übermittelte.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Anspruch auf Zugang zu Unterlagen über Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium (BMVI) übermittelte. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Montag (Urt. v. 26.04.2021, Az. 10 C 2.20).
Der Klage auf den Zugang zu den besagten Informationen hatten das Verwaltungsgericht Berlin (Urt. v. 19.12.2017, Az. 2 K 236.16) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 29.3.2019, Az. 12 B 13.18) bereits stattgegeben. Die Revision, die VW als Beigeladene erhoben hatte, war vom BVerwG zwar zugelassen worden, blieb damit nun aber erfolglos.
Das BVerwG begründete die Entscheidung für den Informationszugang der DUH damit, dass das BMVI eine informationspflichtige Stelle sei. Zwar bestehe für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung eine Ausnahme von der Informationspflicht. Diese gelte aber nicht für Unterlagen, die im Zuge exekutiven Handelns übermittelt wurden.
Außerdem sind nach Auffassung des BVerwG keine Gründe für die Ablehnung des Antrags ersichtlich: Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Ermittlungsverfahren abgeschlossen hatte, habe das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen mehr auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Auch seien keine Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren ersichtlich.
Schließlich würden auch keine Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder freiwillig übermittelter Informationen greifen. Messradbedingungen von Prüfstandmessungen seien Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit durch das Gesetz nicht geschützt würde. Im Übrigen, so das Gericht, würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das Interesse an der Vertraulichkeit der übermittelten Daten überwiegen.
ast/LTO-Redaktion
VW unterliegt vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44814 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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