Hat ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für einen Asylbewerber einmal anerkannt, lässt diese sich durch nachträgliches Umstellen des Antrags nicht mehr ändern. Dies entschied das BVerwG für Altfälle nach der Dublin-II-VO.
Ein nach der Dublin II-Verordnung zuständiger Mitgliedstaat, der der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt hat, bleibt auch dann für das weitere Verfahren zuständig, wenn der Asylbewerber danach seinen Asylantrag zurücknimmt und den Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt.
Mit dieser Entscheidung vom Dienstag (Urt. v. 22.03.2016, Az. 1 C 10.15) stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar, dass die Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung nicht deshalb rückwirkend entfällt, weil Anträge auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz von dieser nicht mit umfasst sind.
Die 2014 in Kraft getretene sog. Dublin-III-Verordnung, welche Dublin II ablöste, gilt hingegen schon ausweislich ihres Wortlauts für den internationalen Schutz von Flüchtlingen insgesamt, also auch für Anträge auf lediglich subsidiären Schutz. Subsidiär schutzberechtigt sind Schutzsuchende, die zwar weder als Flüchtling anerkannt werden noch ein Recht auf Asyl haben, denen aber in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Zuständigkeitsverfahren mit Zustimmung abgeschlossen
Zwei iranische Staatsangehörige hatten im Mai 2011 in Deutschland Asylanträge gestellt. Auf Gesuch Deutschlands hatten die spanischen Behörden, die den Asylbewerbern Visa zur Einreise in das Unionsgebiet erteilt hatten, im Juni 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und sich zur Übernahme der Asylbewerber bereit erklärt. Danach hatten die beiden ihre Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes umgestellt. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte daraufhin die Asylverfahren ein und ordnete die Abschiebung der beiden nach Spanien an.
Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsanordnung zunächst auf, weil Spanien durch die Rücknahme des Asylantrags nicht mehr zuständig sei: Der Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung erfasse nur Asylanträge, nicht dagegen den subsidiären Schutz. Schon der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage der Iraner ab.
Zu Recht, entschied nun der 1. Revisionssenat des BVerwG. Auch wenn Art. 2 Buchst. c der Dublin II-Verordnung - anders als nun die Dublin III-Verordnung - Anträge auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nicht mit umfasst, sei das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats mit dessen Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers abgeschlossen worden. Die spätere Beschränkung des Antrags lasse weder die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung noch die bereits erfolgte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nachträglich entfallen, so die Leipziger Richter.
pl/LTO-Redaktion
BVerwG zur Umstellung von Asylantrag auf subsidiären Schutz: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18867 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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