Der Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter Raucherräume nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss des BVerfG hervor.
Gegenstand des Verfahrens war § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG). Dieser sieht vor, dass nur Einraum-Schankgaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten und auch nicht über eine entsprechende gaststättenrechtliche Genehmigung zur Abgabe von derartigen Speisen verfügen, vom generellen Rauchverbot in Gaststätten ausgenommen werden können.
Diese bundesweit einmalige Regelung im HmbPSchG verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes: Entweder müsse ein striktes Rauchverbot gelten oder aber die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen müsse unabhängig davon zugelassen werden, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.
Weder der Schutz der Gesundheit von Angestellten noch von Gästen rechtfertige eine solche Unterscheidung, begründeten die Karlsruher Richter ihren Beschluss. Der Senat verwies dabei auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums. Demnach mache es "aus wissenschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Aufnahme der Schadstoffe, die im Tabakrauch enthalten seien, in einer Schankwirtschaft oder in einem Speiserestaurant erfolge" (Beschl. v. 24.01.2012, Az. BvL 21/11).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum Rauchverbot: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5608 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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