Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben die Karlsruher Richter das Recht auf Beratungshilfe für Hartz-IV-Empfänger eingeschränkt. Betroffen sind Leistungsempfänger, die in so genannten Bedarfsgemeinschaften zusammenleben - etwa Familien.
Es sei nicht einzusehen, dass beide Eltern und auch noch die Kinder bei der Überprüfung ein und desselben Verwaltungsaktes rechtlich beraten werden müssten, erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Entsprechende Verfassungsbeschwerden nahm es deshalb nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 08.02.2012, Az. 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).
Die Richter folgten damit den Entscheidungen von Amtsgerichten, die die Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verweigert hatten.
Die Einschränkung gelte aber nur, wenn die zu klärenden rechtlichen Fragen wirklich für alle Betroffenen ähnlich gelagert seien, heißt es in der Entscheidung. Wenn sich etwa bei Kindern Sonderfragen ergäben, könnten sie dafür eigens eine Beratung in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für Minderjährige.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BVerfG zu Bedarfsgemeinschaften: . In: Legal Tribune Online, 29.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5666 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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