In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG den Schutz psychisch kranker Straftäter vor medizinischer Zwangsbehandlung bekräftigt. Außerdem erklärten die Richter das baden-württembergische Gesetz über die zwangsweise Behandlung von Untergebrachten im Maßregelvollzug für teilweise nichtig.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verwies in dem Beschluss auf eine Grundsatzentscheidung vom März dieses Jahres, wonach Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.
Die Zwangsbehandlung müsse auf solche Fälle beschränkt werden, in denen der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen kann, so die Karlsruher Richter. Das baden-württembergische Unterbringungsgesetz genüge diesen Anforderungen nicht (Beschl. v. 12.10.2011, Az. 2 BvR 633/11).
Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters aus Baden-Württemberg Erfolg, der seit 2005 im Maßregelvollzug untergebracht ist. Ihm sollte gegen seinen Willen ein Neuroleptikum zur Behandlung einer Persönlichkeitsstörung gespritzt werden. Diese Behandlung stelle jedoch einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, entschieden die Verfassungsrichter.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4608 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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