Das BVerfG hat in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss von Anfang Dezember entschieden, dass der BGH sich erneut mit dem so genannten Al Qaida-Verfahren auseinandersetzen muss. Die Verurteilung von drei Helfern der terroristischen Vereinigung wegen Versicherungsbetruges verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot.
In dem Verfahren hatten mehrere Männer versucht, 28 Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt mehr als 4,3 Millionen Euro abzuschließen und die Versicherungssummen nach fingierten Unfällen zu kassieren. Mit dem Geld wollten sie das Terrornetzwerk Al Qaida unterstützen. Letztlich gelang den Terrorhelfern jedoch nur der Abschluss von neun Lebensversicherungen. Bevor sie ihren Plan weiter in die Tat umsetzen konnten, wurden die Terrorhelfer festgenommen. 2007 wurden sie vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beziehungsweisen deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Dieses Verfahren muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nun neu verhandelt werden. Denn nach Ansicht des Zweiten Senates hat der BGH es in seinem Urteil versäumt, den Männern nachzuweisen, welchen konkreten Schaden sie den Versicherungen im Erfolgsfall zugefügt hätten. Die Feststellung eines abstrakten Schadensrisikos reiche für eine Verurteilung wegen Betrugs nicht aus und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem müsse festgestellt werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit war, dass die Versicherung wirklich das Geld ausgezahlt hätte.
Eigentlich hatten die Terrorhelfer die Strafurteile des BGH aus einem anderen Grund von Karlsruhe überprüfen lassen wollen: Die Beweise, aufgrund derer der BGH sie seinerzeit verurteilte, waren durch eine rechtswidrige Abhöraktion ihrer Wohnung - den so genannten großen Lauschangriff – gewonnen worden.
In der Verwertung dieser Beweise sah das BVerfG jedoch im konkreten Fall, genauso wie der BGH, keinen Verfahrensfehler. Beweise, die widerrechtlich gewonnen wurden, dürften im Einzelfall durchaus vor Gericht verwendet werden, sofern eine Abwägung "unter Gewichtung des staatlichen Aufklärungsinteresses und der Schwere des Rechtsverstoßes" vorgenommen worden sei. Beim Lauschangriff auf die betroffenen Männer sei zudem auch der Kernbereich privater Lebensführung respektiert worden (Beschl. v. 07.12.2011, Az. 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10).
mbr/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5192 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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