Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das BVerfG hat § 217 StGB für nichtig erklärt. Eine Entscheidung zum Freitod sei in letzter Konsequenz zu akzeptieren - unabhängig von einer unheilbaren Krankheit.
§ 217 Strafgesetzbuch (StGB) ist verfassungswidrig, urteilte das Bundesverfassungsgericht soeben (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16). Die Norm stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe, um eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung zu vermeiden und labile Menschen, die nicht wirklich sterben wollen, vor interessengeleiteter Einflussnahme zu schützen.
Nun gilt § 217 StGB nicht mehr, das BVerfG hat die Norm für nichtig erklärt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, der Eingriff in dieses Recht durch § 217 StGB ist nicht gerechtfertigt. Das Verbot mache es faktisch unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten, sagte Gerichtspräsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle zur Begründung, es sei jedenfalls nicht angemessen. Dieses Recht werde faktisch entleert. Zwar dürfe der Gesetzgeber auch das Strafrecht einsetzen, aber dort, wo die freie Entscheidung unmöglich gemacht werde, ende dieses Recht. Die Beschränkung auf die Geschäftsmäßigkeit sei unverhältnismäßig.
Gleichzeitig stellten die Verfassungsrichter fest, dass durchaus eine Regulierung erfolgen könnte. So etwa durch prozedurale Sicherungsmechanismen, Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten, auch strafrechtlicher Art. Aus Sicht des BVerfG verbietet es sich, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie also etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.
Ein Erfolg für Sterbewillige und Ärzte
Für die Ärzte und schwerstkranken Menschen, die in Karlsruhe geklagt hatten, ist das ein großer Erfolg. Sie stehen stellvertretend für viele Mediziner und schwerstkranke, sterbewillige Menschen bundesweit. Letztere können seit 2015 nur noch auf Freunde und Angehörige und damit auf nicht-professionelle Hilfe zählen, wenn sie selbstbestimmt sterben wollen (§ 217 Abs. 2 StGB).
Ärzte, welche die Hilfe zum Freitod als Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit begreifen, müssen nicht mehr fürchten, sich nach § 217 StGB strafbar zu machen, wenn sie auch einem Patienten Sterbehilfe leisten, sofern sie dabei bloß die Absicht haben, es wieder zu tun, wenn ein anderer Patient sie darum bittet.
Die klare Feststellung, dass die freie Entscheidung zur Selbsttötung zu akzeptieren ist, also auch eine unheilbare Krankheit nicht Voraussetzung ist, dürfte auch Auswirkungen auf die Praxis haben, entgegen einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine tödlichen Medikamente herauszugeben.
Mehr zur Entscheidung aus Karlsruhe später bei www.LTO.de
Sterbehilfeförderungsverbot verfassungswidrig: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40481 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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