BVerfG: Sorgerecht nichtverheirateter Väter gestärkt

hho/LTO-Redaktion

03.08.2010

Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge im Falle einer Zustimmungsverweigerung durch die Mutter ist verfassungswidrig. Dies entschied das BVerfG.

Eine solche Regelung greife in unverhältnismäßiger Weise in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs.2 GG ein, weil sie durch die Zustimmungsbedürftigkeit der Mutter generell den Vater von der Sorgetragung ausschließe, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt sei, begründete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen Beschluss. §§ 1626 a Abs.1 Nr.1 und 1672 Abs.1 BGB sind daher verfassungswidrig (Az.:1 BvR 420/09). 

Dagegen ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter übertragen hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Vater nicht schon mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter erhalte, so die Richter.

Beschwerdeführer war der Vater eines nichtehelich geborenen Sohnes, dem die Übertragung des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts mangels Zustimmung der Mutter gerichtlich verwehrt worden war. Der entsprechende Beschluss des Familiengerichts ist nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.

Die deutschen Sorgerechtsregelungen waren Ende vergangenen Jahres auch schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kritisiert worden, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1123 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen