Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hob per Beschluss vom Dienstag die gerichtliche Untersagung gegen einen Demonstranten auf, der Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vor einer Frauenarztpraxis durchführte.
Der Beschwerdeführer hatte zuvor mehrfach Protestaktionen gegen Frauenärzte veranstaltet, die in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Dabei hatte er sich stets in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufgestellt und durch Plakate und Flugblätter gegen die Vornahme von Abtreibungen zu demonstriert.
Bei dieser Gelegenheit sprach er auch gezielt Passanten, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hielt, an und versuchte sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gewesen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer sich an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt und Flugblätter verteilt, auf denen es hieß, der Arzt führe "rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt." Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als "Abtreibungsmediziner" namhaft.
Der so angegangene Arzt hatte damals im Rahmen seiner Berufstätigkeit Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen und hierauf auch im Internet hingewiesen.
Nachdem das Landgericht der Unterlassungsklage des Arztes noch stattgegeben hatte, stellte das BVerfG nun klar, dass es sich bei den Äußerungen des Beschwerdeführers um wahre Tatsachenbehauptungen handele, die den Arzt weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre träfen (Az. 1 BvR 1745/06 - noch nicht veröffentlicht).
Die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung sei vorliegend nicht überschritten worden, zumal das Thema von "wesentlichem öffentlichen Interesse" sei und der Arzt zudem selber öffentlich im Internet auf seine Tätigkeit hingewiesen habe.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/845 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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