Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer ALG-II-Empfängerin gegen die Versagung von Beratungshilfe nicht zur Entscheidung angenommen. Es verwies zur Begründung auf die Selbsthilfemöglichkeiten der Antragsstellerin.
Die ALG-II-Empfängerin sah sich in ihrer Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt.
Sie hatte sich ohne anwaltliche Vertretung gerichtlich und per Widerspruchsverfahren gegen die mehrmalige Kürzung ihrer Regelleistung um 35 Prozent gewehrt. Diese hatte der Grundsicherungsträger vorgenommen, weil die ALG-II-Empfängerin während eines Krankenhausaufenthalts kostenlos verpflegt worden war.
Gegen eine weitere Kürzung ließ die Frau Widerspruch durch einen Rechtsanwalt einlegen und stellte nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG).
Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestand.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stimmte dem zu. Die Beschwerdeführerin sei im konkreten Fall in der Lage gewesen, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen.
Die Beschwerdeführerin habe sich schon in dem Verfahren vor dem Sozialgericht selbst vertreten und dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen, die der Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach. Es leuchte deshalb nicht ein, warum ihre Rechtskenntnisse für die Einlegung des Widerspruchs gegen den letzten Bescheid nicht ausgereicht haben sollen.
Die Versagung von Beratungshilfe verstoße nicht gegen das Gebot der
Rechtswahrnehmungsgleichheit, denn eine Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln hätte einen Anwalt nicht eingeschaltet, da sie in der Sache nicht auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen wäre (Az. 1 BvR 1974/08).
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1580 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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