Homosexuelle Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen beim Familienzuschlag nicht schlechter behandelt werden als Ehepaare. Das entschied das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag, der in § 40 des Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gereget ist, ist seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes (GG), so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09). Anfang August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.
Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergäben sich weder aus dem besonderen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus dem Normzweck des § 40 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags komme eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu, mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll.
Dem Verfahren lag die Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamten zugrunde, dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages im Jahr 2003 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Da während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2009 beseitigt worden ist, hatte das BVerfG nur noch über die Verfassungsmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage zu befinden.
Damit haben Beamte, die ihre Ansprüche frühzeitig geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung ab dem 1. August 2001.
plö/ LTO-Redaktion
BVerfG zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6748 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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