In der Sache hat sich das BVerfG am Freitag nicht zum Ausschluss der gemeinsamen Adoption durch eingetragene Lebenspartner geäußert. Die amtsgerichtliche Vorlage war nicht hinreichend begründet. Das AG Berlin-Schöneberg könnte allerdings erneut vorlegen - Experten schätzen die Chancen auf Zustimmung aus Karlsruhe als gut ein.
Die Juraprofessorin und Familienrechtlerin Nina Dethloff hält den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für zutreffend: "Es ist schade, dass das Amtsgericht das Urteil zur Sukzessivadoption nicht berücksichtigt hat. Das ist immerhin eine sehr grundlegende und sorgfältig begründete Entscheidung."
Allerdings dürfe man die Arbeitsüberlastung an den Amtsgerichten nicht unterschätzen, so Dethloff, die als Sachverständige im Verfahren zur Sukzessivadoption von den Verfassungsrichtern angehört wurde. "Es ist sehr aufwändig, so eine Vorlage zu formulieren. Zwischen dem Vorlagebeschluss und dem Urteil des BVerfG zur Sukzessivadoption lagen nur zweieinhalb Wochen. Vielleicht war der Beschluss schon vorher fertig geschrieben."
Aus der BVerfG-Entscheidung will sie nicht herauslesen, was die Richter vom Ausschluss der gemeinsamen Adoption halten. "Wenn man das Urteil zur Sukzessivadoption aber konsequent weiterdenkt, dann kann man nur zu einem Schluss kommen: Auch eingetragene Lebenspartner müssen gemeinsam adoptieren können." Der aktuellen Entscheidung könnten daher auch Erwägungen zur Gewaltenteilung zugrunde liegen: "Vielleicht wollte das BVerfG dem Gesetzgeber nicht weiter vorgreifen."
"Wenn es mutig ist, lässt das AG die gemeinsame Adoption einfach zu"
Der Notar und Familienrechtler Herbert Grziwotz hält den Beschluss für "eine Ohrfeige für das Amtsgericht". Auch er liest aus dem Beschluss heraus, dass sich die Karlsruher Richter geärgert haben, dass die Berliner Kollegen das grundlegende und ausführlich begründete Urteil zur Sukzessivadoption nicht zur Kenntnis genommen haben.
"Das Amtsgericht könnte seine Hausaufgaben jetzt noch einmal ordentlich machen und erneut vorlegen. Wenn es mutig ist, kann es aber auch die gemeinsame Adoption einfach zulassen. Und zwar indem es die entsprechenden BGB-Vorschriften im Lichte des BVerfG-Urteils zur Sukzessivadoption auslegt. Denn nach dieser Entscheidung ist eigentlich klar, dass auch die gemeinsame Adoption zugelassen werden muss."
In dem aktuellen Beschluss mache das BVerfG dagegen nur im letzten Absatz eine Andeutung, was es in der Sache denkt. "Dort heißt es, die verfassungsrechtlichen Fragen sind teilweise ähnlich oder identisch. Das BVerfG neigt schon sehr dazu, auch den Ausschluss der gemeinsamen Adoption als verfassungswidrig einzustufen."
cko/LTO-Redaktion
Experten zur Zurückweisung der Adoptions-Vorlage: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11127 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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