Die im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten werden vorerst nicht gelöscht. Das entschied das BVerfG in einem Eilverfahren. Gemeinden sollen so auch weiterhin die Möglichkeit haben, Einwohnerzahlen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Auf einen Normenkontrollantrag des Berliner Senats hin setzte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) § 19 des Zensusgesetzes im Jahr 2011 außer Vollzug. Nach Absatz 2 dieser Norm sollten die im Rahmen des Zensus ermittelten Daten eigentlich "nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt" vernichtet werden.
Diese Außervollzugsetzung der Löschungsvorschriften soll eine gerichtliche Überprüfung der bei der Erhebung ermittelten Daten ermöglichen. Sie gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens allerdings sechs Monate, teilte das BVerfG am Dienstag mit (BVerfG, Beschl. v. 06.08.2015, Az. 2 BvF 1/15).
Der Berliner Senat hatte mit seinem Normenkontrollantrag beantragt, bestimmte Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung des Zensus 2011 für nichtig zu erklären. Dabei ging es ihm insbesondere um die Art und Weise der Ermittlung und verbindliche Festlegung von Einwohnerzahlen. Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sieht das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend und stichprobenartig durchzuführen.
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellte für das Land Berlin eine Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest und damit ca. 180.000 Personen weniger als nach den fortgeschriebenen Zahlen auf Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Ost) und 1987 (West). Das Land Berlin legte Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum Zensus 2011: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16766 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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