Eltern, die ihr Kind von der Schule fernhalten, müssen mit Sanktionen rechnen. Das BVerfG hat am Freitag entschieden, dass eine entsprechende Strafnorm im hessischen Schulgesetz verfassungsgemäß ist. Selbst wenn der Heimunterricht durch die Eltern qualitativ gut sei, könne er den Schulalltag doch nicht ersetzen.
Eltern, die ihre Kinder von der Schule fernhalten, dürfen dafür strafrechtlich belangt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.11.2014, Az. 2 BvR 920/14) und nahm damit die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares, welches seine Kinder selbst unterrichtet, nicht zur Entscheidung an.
Das Paar unterrichtete drei seiner neun Kinder im eigenen Haushalt, anstatt sie zur Schule zu schicken. Im Mai 2013 verurteilte das Amtsgericht (AG) Fritzlar die beiden wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht jeweils zu einer Geldstrafe, gestützt auf § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HessSchulG). Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Die Richter in Karlsruhe hielten die erhobene Verfassungsbeschwerde für wenig erfolgversprechend, sie nahmen sie daher auch nicht zur Entscheidung an. Denn der in Rede stehende § 182 Abs. 1 HessSchulG sei sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Weil der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 171 Strafgesetzbuch (StGB), welche die Fürsorgeverletzung unter Strafe stellt, von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, dürften die Länder ebenfalls Strafnormen erlassen. Der Wortlaut des § 171 StGB sei zu indifferent, als dass hieraus geschlossen werden könnte, dass der Bundesgesetzgeber mögliche landesgesetzliche Strafnormen hätte ausschließen wollen, so das BVerfG.
Der hessische Gesetzgeber greife mit § 182 Abs. 1 HessSchulG zwar in das Erziehungsrecht der Eltern und in diesem Fall auch in ihre Glaubensfreiheit ein. Der staatliche Erziehungsauftrag der Schule sei aber dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgestellt. Auch im Lichte der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hessische Strafvorschrift. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, religiös oder weltanschaulich motivierte Parallelgesellschaften einzudämmen und Minderheiten zu integrieren. Dieses Interesse sei auch damit nicht zu entkräften, dass der häusliche Unterricht erfolgreiche Ergebnisse liefere. Es bleibe den Kindern die Kommunikation mit "Andersdenkenden" verwehrt, betonte das Gericht.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zum Heimunterricht: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13742 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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