Die rechtsextreme NPD ist mit ihrem Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages mit von ihr zu leistenden Strafzahlungen gescheitert. Das BVerfG entschied, der Antrag sei unzulässig, da die Partei die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe.
Die zum 15. November 2013 fällige Abschlagszahlung an die NPD im Rahmen der staatlichen Parteien-Teilfinanzierung darf mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2007 festgesetzt hat. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lehnte es ab, eine vom BVerfG im Mai 2013 erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen, die die Verrechnung zunächst untersagt hatte.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Antrag der NPD gegen den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes verstoße: Die Partei habe sie ihre fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, weil sie eine vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage zwischenzeitlich für erledigt erklärt hatte. Der Subsidiaritätsgrundsatz gelte jedoch auch im Eilrechtsschutzverfahren (Beschl. v. 11.11.2013, Az. 2 BvR 547/13).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Parteienfinanzierung: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10007 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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