Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Speicherung von Fingerabdrücken und Lichtbildern in Reisepässen nicht zur Entscheidung angenommen. Ob die Verwendung biometrischer Daten rechtmäßig ist, ließ das Gericht dabei ausdrücklich offen.
Die Schriftstellerin Juli Zeh und der Rechtsanwalt Frank Selbmann hatten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Speicherung von biometrischen Daten in ihren Reisepässen gewandt. Die Speicherung der Daten sei zur Erleichterung des Reiseverkehrs weder geeignet noch erforderlich. Sie greife vielmehr unverhältnismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab den Beschwerdeführern in seinem abweisenden Beschluss zwar insoweit Recht, als mit der Speicherung biometrischer Daten auf Reisepässen schwierige Rechtsfragen einhergingen, die Verfassungsbeschwerden selbst wurden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hätten sich zu wenig mit den Rechtsgrundlagen für die Speicherung und die Verwendung der biometrischen Daten auseinandergesetzt. Vielmehr hätten sie lediglich ganz allgemein einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerügt. Es fehlten Angaben dazu, welche konkreten Maßnahmen und Vorschriften dieses Recht verletzten.
Die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Passgesetzes, die eine obligatorische elektronische Speicherung und Verwertung biometrischer Daten auf Reisepässen vorsehen, mit dem Grundgesetz und europäischen Vorschriften vereinbar ist, ließ das BVerfG ausdrücklich offen. Letztlich käme es wohl darauf an, wie die jeweiligen Daten verwendet würden (Beschl. v. 30.12.2012, Az. 1 BvR 502/09).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum biometrischen Reisepass: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8163 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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