Das BVerfG hat die Vorlage des AG Berlin-Schöneberg zu der Frage zurückgewiesen, ob eingetragene Lebenspartner Kinder gemeinschaftlich adoptieren dürfen. Die Vorlage genüge nicht den Begründungsanforderungen, befanden die Karlsruher Richter am Freitag. Zur Sache selbst äußerten sie sich nicht.
Den Normenkontrollen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lagen die Adoptionsverfahren eines homosexuellen Paares zugrunde, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Das Paar will seine zwei volljährigen ehemaligen Pflegekinder adoptieren.
Im März 2013 hatte das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist (Beschl. v. 08.03.2013, Az. 24 F 172/12; 24 F 250/12).
AG hätte Urteil zur Sukzessivadoption berücksichtigen müssen
Die 1. Kammer des Ersten Senats zeigte sich mit der Begründung der Vorlagebeschlüsse unzufrieden und verwarf diese als unzulässig. Das AG habe weder die einschlägige Fachliteratur noch die Karlsruher Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt. Insbesondere habe es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner (Urt. v. 19.02.2013, Az. 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09) nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.
Zwar sei in dieser Entscheidung offengelassen worden, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des damals zu beurteilenden Ausschlusses der Sukzessivadoption und des nun zu beurteilenden Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner würfen jedoch teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf. Angesichts der großen sachlichen Nähe hätte sich das vorlegende Gericht daher damit auseinandersetzen müssen, wie sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage zu den dortigen Erwägungen verhält (Beschl. v. 23.01.2014, Az. 1 BvL 2/13 und 3/13).
Weitere Verfahren zum Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eingetragener Lebenspartner sind derzeit nicht in Karlsruhe anhängig.
dpa/cko/LTO-Redaktion
BVerfG zum gemeinsamen Adoptionsrecht: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11123 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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