Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten für rezeptfreie Medikamente zu tragen. Das entschied das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Belastung der Versicherten stehe in einem angemessenem Verhältnis zu dem Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nicht alles bezahlen, was "an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist".
Gesetzliche Krankenkassen dürfen von den Patienten "zumutbare Eigenleistungen" verlangen, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest und nahm die Verfassungsbeschwerde eines chronisch Kranken damit nicht zur Entscheidung an. Dieser wehrte sich gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Patienten mit chronischen Beschwerden werde kein "Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit" auferlegt, so die Richter des BVerfG (Beschl. v. 12.12.2012, Az. 1 BvR 69/09).
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung, die mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten behandelt wird. Seine gesetzliche Krankenversicherung lehnte es bislang ab, die monatlichen Kosten dafür von fast 30 Euro zu tragen. Sie muss dies auch zukünftig nicht tun, wie die Richter in Karlsruhe nun bestätigten.
Der Betroffene hatte gerügt, chronisch Kranke würden hierdurch unrechtmäßig benachteiligt, ihnen würde ein "Sonderopfer" für die Allgemeinheit auferlegt. Das BVerfG hält die Ungleichbehandlung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten aber aus Gründen der Arzneimittelsicherheit für gerechtfertigt. Medikamente, die es nur auf Rezept des Arztes gibt, könnten anders als nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Überwachung für die Gesundheit der Patienten gefährlich werden.
Höhere Preise für nicht-verschreibungspflichtige Mittel seien eine "Sicherungsfunktion bei der Selbstmedikation". Letztlich habe der Gesetzgeber mit der Unterscheidung die Intention verfolgt, die Finanzierung des Gesundheitssystems zu sichern. Die Richter hielten dies zur Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen für erforderlich. Da das in Rede stehende Medikament preislich eher günstig sei, sei es dem Patienten grundsätzlich zuzumuten, hierfür selbst aufzukommen.
Das BVerfG lehnte ebenso einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz ab. Das BSG habe die Frage vertretbar nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
una/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG zum Leistungskatalog der GKV: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7975 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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