Ein Herzkranker hatte sich vergeblich darum bemüht, auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Transplantation gesetzt zu werden. Auch sein Prozesskostenhilfeantrag für eine Schmerzensgeldklage blieb erfolglos. Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde hiergegen nun stattgegeben.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben die Ausgangsgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, finanziell schlecht Ausgestatteten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschl. v. 28.01.2013, Az.1 BvR 274/12).
Das behandelnde Krankenhaus hatte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation abgelehnt, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der deswegen nicht gesicherten Mitwirkung des Patienten die Indikation zur Herztransplantation gefehlt habe. Nachdem der Beschwerdeführer von einem anderen Transplantationszentrum auf die Warteliste genommen worden war, beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen das ursprünglich behandelnde Krankenhaus. Die Ablehnung allein wegen fehlender Sprachkenntnisse diskriminiere ihn und verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Richtlinien der Bundesärztekammer in der Kritik
In der Literatur werde bereits formal die Ermächtigung der Bundesärztekammer zum Erlass von Richtlinien in Frage gestellt. Inhaltlich werde an den Richtlinien kritisiert, dass die unzureichende Mitwirkung des Patienten zu einer Kontraindikation gegen die Aufnahme auf die Warteliste führen kann. Soweit die Richtlinien ferner vorsähen, dass die unzureichende Mitwirkung auch auf sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten beruhen kann, lasse dies die Möglichkeit außer Acht, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auf die Beantwortung dieser - von der Rechtsprechung bislang nicht geklärten - Fragen komme es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an.
Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liege außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht gekommen sei und keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.
Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, komme eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht.
tko/LTO-Redaktion
Schmerzensgeldklage gegen Transplantationszentrum: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8223 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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