Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer leben in so genannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden
Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wandten sich
gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur
Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer
Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen ( Az.:2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09 und weitere).
Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Danach könne zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1925 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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