Das BVerfG hat eine von zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei "offensichtlich unzulässig".
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine von zwei Verfassungsbeschwerden gegen das EU-Handelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kläger rügten das Abkommen zwar in vielerlei Hinsicht, teilte das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Die Rügen blieben allerdings "weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben" (Beschl. v. 28.10.2019, Az. 2 BvR 966/19).
Die zweite Beschwerde, hinter der die Organisationen Foodwatch und Campact sowie der Verein Mehr Demokratie stehen, ist nach wie vor anhängig. Dieses Bündnis klagt seit 2016 auch gegen das Ceta-Abkommen der EU mit Kanada. Auch dazu steht das Karlsruher Urteil noch aus.
Der Pakt mit Singapur ist als eines der ersten Handelsabkommen in zwei Teile gesplittet. Nur einer davon steht in den EU-Mitgliedstaaten zur Abstimmung. Kritiker sehen dadurch die Demokratie geschwächt. Beide Teilabkommen sind bereits unterzeichnet, auch das EU-Parlament hat zugestimmt. Es fehlt nur die abschließende Zustimmung des Rates, in dem die Regierungen der EU-Staaten vertreten sind. Die Kläger wollen den deutschen Vertreter im Rat daran hindern.
Hinter der nun gescheiterten Beschwerde standen mehr als 800 Kläger um die Initiatorin Marianne Grimmenstein, die in Karlsruhe auch gegen andere Freihandelsabkommen klagt. Sie hatten unter anderem argumentiert, dass das EU-Singapur-Abkommen Maßnahmen für den Klimaschutz verhindere und Lebensgrundlagen zerstöre.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BVerfG zu Freihandelsabkommen EUFSTA: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38575 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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